KODA-Wahl in Rottenburg-Stuttgart ist ungültig

Die Wahl der KODA-Dienstnehmer am 14.11.2013 ist ungültig. Zu diesem Schluss kommt das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) Rottenburg-Stuttgart in seiner Verhandlung am 21. März. Geklagt hatte eine Wahlbeauftragte und dabei verschiedene Mängel aufgeführ. Das Urteil des KAG Rottenburg-Stuttgart liegt nun vor, ist aber noch nicht rechtskräftig

Für das Gericht war lediglich ein Mangel entscheidend, wonach einige MAVen zwar Mitglied in der Mitgliederversammlung, jedoch bei der KODA-Wahl nicht wahlberechtigt sind. Dabei handelt es sich um MAVen von Einrichtungen
- des Diözesancaritasverbandes und dessen Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
- der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
- der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.
Vertreter von 6 dieser Einrichtungen hatten aber nachweislich gewählt. Mit 120 unberechtigten Stimmen seien Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht auszuschließen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (KODA-Dienstnehmerseite) war die Schriftform-Erfordernis nach Auffassung des Gerichts sowohl von der Form als auch der Fristeinhaltung her erfüllt. Zwei Urteile zu dieser Frage geben jedoch Anlass, diese Entscheidung höherinstanzlich überprüfen zu lassen. Das das KAG keine Revision zugelassen hat, kann dies bestenfalls auf dem Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen. Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, kann hierzu beraten und entschieden werden.

Die Zentral-KODA ist von der Wirkung des Urteils auch betroffen: Thomas Münch Zentral-KODA-Mitglied aus der Diözese Rottenburg-Stuttgart verliert mit der Rechtskraft des Urteils auch dieses Mandat.

Kommentar:

Der festgestellte Mangel ergibt sich aus dem Zusammenwirken unterschiedlicher Ordnungswerke (KODA-Ordnung, MAVO, KODA-Wahl-Ordnung), von denen nur ein Teil an die geänderte Grundordnung angepasst worden war. Als letzte wurde die Bistums-KODA-Ordnung zum 1.1.2014 in Kraft gesetzt; die Wahl im November vergangenen Jahres fand jedoch noch auf Basis der „alten“ Ordnung statt. Dass auf dieser Grundlage zwischen KODA-Wahl- und MAV-Mitgliederversammlung zu unterscheiden ist, war nicht bekannt bzw. wurde bislang schlichtweg übersehen. 

Vollkommen offen die Situation, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Bleibt die „neue“ KODA bis zur Neuwahl und nachfolgender Konstituierung im Amt? Ist die Konstituierung der jetzigen KODA infolge der ungültigen Wahl unwirksam und müsste daher die KODA der vergangenen Amtsperiode wieder reaktiviert werden, und wenn ja, wie lange kann sie über das Ende ihrer Amtszeit amtieren (maximal 6 Monate nach alter Ordnung oder 12 Monate nach Ordnung seit 1.1.2014). Oder wird es bis zur Neuwahl keine KODA geben? Fraglich, wer dann einen Wahlvorstand einrichtet (Normalerweise die Dienstnehmerseite, die es jedoch dann nicht mehr gibt).

Dazu kommt: Die neue Ordnung sieht anstelle der Delegiertenwahl eine Urwahl vor; allerdings gibt es noch keine Wahlordnung auf dieser Grundlage, ganz abgesehen davon, dass für dieses Verfahren keinerlei Erfahrungswerte vorliegen.

Eine Menge Anfragen an den Ordnungsgeber!

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